AGB

Auf Grund der im Folgenden angeführten, von uns vollinhaltlich anerkannten derzeit gesetzlich gültigen
Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Moser Kranbau GmbH

I. Allgemeines
1.    Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind integrierter Bestandteil jeder Bestellung und des durch deren Annahme zustande kommenden Vertrags.
2.    Erhält  der  Käufer binnen vier Wochen ab  Einlangen seiner  Bestellung am  Sitz  der  Lieferfirma keine Auftragsbestätigung, als solche gelten auch  Lieferanzeige, Rechnung, Auslieferung  etc., so kann er seine ansonsten unwiderrufliche Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen widerrufen. Bis zum Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer an seine Bestellung gebunden.
3.    Vertragsergänzungen und  -abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.
4.    Wenn der Besteller mit dem Käufer nicht identisch ist, so erklärt jener, zur Aufgabe der Bestellung  vom Käufer Bevollmächtige zu sein und mit diesem für alle Verpflichtungen aus diesen Angebot bzw. Vertrag zur ungeteilten Hand zu haften.
5.    Die Angaben der Lieferfirma bzw. des Lieferwerks über Leistungen, Geschwindigkeit, Gewicht, Betriebskosten etc. enthalten Durchschnittswerte.
6.    Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem durch Annahme dieser Bestellung zustande kommenden Vertrags ist das sachlich zuständige Gericht der Lieferfirma.
7.    Es gilt Österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1.    Die Preise gelten inklusive Umsatzsteuer ab Sitz der Lieferfirma, Preiserhöhungen zwischen Aufgabe der Bestellung und tatsächlicher Auslieferung, verursacht durch höhere Gewalt, gesetzliche Vorschrift en, behördliche  Anordnungen, Abänderung  von  Devisenkursen, Tarifierungsbescheiden, Erhöhung  von Abgaben, der Transportkosten oder Werkspreisen, hat der Käufer zu tragen. Preiserhöhungen bis zur Höhe des am Tage der tatsächlichen  Auslieferung bei der Lieferfirma geltenden Listenpreise können durch die Lieferfirma ohne weiteren Nachweis begehrt werden.
2.    Grundsätzlich ist Barzahlung bei Auslieferung ohne Abzüge vereinbart. Die Geltendmachung von Gegenforderungen durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Vertreter (Verkäufer, Reisende) der  Lieferfirma sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zum Inkasso nicht befugt.
3.    Wenn der Käufer mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder Erstellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug kommt, so kann die Lieferfirma Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung oder- auch nach Übergabe-unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertag zurücktreten und vollen Schadensersatz verlangen. Im letzten Fall ist der Käufer auch ohne sein Verschulden verpflichtet, der Lieferfirma eine Stornogebühr von 20 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Lieferfirma vorbehalten.
4.    Von fälligen Beträgen hat der Käufer Verzugszinsen zu entrichten, der Zinssatz liegt zwei Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, beträgt jedoch mindestens 1 Prozent pro Monat.
5.    Bei Vereinbarungen von Teilzahlungen tritt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung auch nur eines Teilbetrages Terminverlust ein.
6.    Wenn für die Finanzierung des Kaufpreises (-teilen) ein Bankkredit in Anspruch genommen wird, haftet für diesen ausschließlich der Käufer und es berührt die Nichtbewilligung des Kredites die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages nicht.

III. Lieferung und Abnahme (Versand)
1.    Der Lieferfirma (Lieferwerk) bleiben Konstruktions-, Form- Ausstattungs- und Farbtonänderungen bis zur Auslieferung vorbehalten; der Käufer bleibt trotz solcher Änderungen an den Vertrag gebunden, sofern nicht hierdurch der ausdrücklich gedungene Gebrauch des Kaufgegenstandes ausgeschlossen wird. Die Lieferfirma ist weder verpflichtet, Änderungen der serien- bzw. standardmäßigen Ausrüstung seit Anbotstellung nachzuliefern oder vorzunehmen, noch anstatt des bestellten Modells das inzwischen neu herausgekommene Modell zu liefern; der Käufer bleibt an den Vertrag gebunden. Wenn der Käufer bei seiner Bestellung  Ausstattungswünsche nicht oder nicht genau bekannt gegeben hat und diese Wünsche trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagennicht bekannt gibt, kann die Lieferfirma die Ausstattung selbst bestimmen. Die Lieferfrist beginnt diesfalls frühestens mit Ablauf vorbezeichneter Nachfrist.
2.    Die Lieferfrist ist unverbindlich. Sie beginnt mit Eingang der Bestellung am Sitz der Lieferfirma.
3.    Wenn die Lieferfrist um mehr als acht Wochen überschritten wird, kann der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag mittels eingeschriebenen Brief zurücktreten. Wenn nach vereinbartem Liefertermin eine Preiserhöhung  eintritt, kann der Käufer binnen 14 Tagen ab Verständigung den Rücktritt vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes erklären; andernfalls bleibt er an den Vertag gebunden.
4.    Der Käufer muss den Kaufgegenstand innerhalb der  Lieferanzeige bestimmten Frist übernehmen. Die Übergabe (Gefahrenübergang) gilt längstens als am letzten Tage dieser Frist erfolgt. Der Käufer hat bei Übernahmevertrag auch ohne sein Verschulden die Kosten der Aufbewahrung, Versicherung etc. des Kaufgegenstandes zu tragen; die Lieferfirma dagegen kann Erfüllung und Schadenersatz wegen verspätetet  Übernahme begehren oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. In letzterem Fall  gelten die Bestimmungen II.3 über  Schadenersatz und Stornogebühr analog. Die Lieferfirma kann bei objektivem Annahme- und Zahlungsverzug des Käufer auch für den Fall, dass sie auf Vertragserfüllung besteht, über den  Kaufgegenstand frei verfügen und an Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
5.    Der Käufer kann vor Übernahme den Kaufgegenstand prüfen und zu diesen Zweck eine kurze Probefahrt durchführen. Nimmt der Käufer oder ein von  ihm  Beauftragter den  Kaufgegenstand  vor Übernahme in Betrieb, so  haftet der Käufer ohne Rücksicht auf ein Verschulden für alle dabei verursachten Schäden. Mängel des Kaufgegenstandes sind vor Übernahme sofort schriftlich zu rügen. Wenn der Käufer den Kaufgegenstand ohne Prüfung bzw. ohne schriftliche Mängelrüge übernimmt, so gilt die Übergabe als vertragsgemäß erfolgt und er löscht alle über die Neu- Traktoren, -Maschinen, -Geräte gemäß Punkt VI. hinausgehenden Gewährleistungsansprüche. Eine Überstellung des Kaufgegenstandes durch die Lieferfirma geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
6.    Die Versandanweisungen und jede sonstige Verfügung über den Kaufgegenstand (z.B. Anmeldung bei der Zulassungsbehörde) gilt als Übernahme und Verzicht auf Mängelprüfung.
7.    Die Lieferfirma ist berechtigt, vom Vertag zurückzutreten, wenn ihr nach Anbotsnahme Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, die eine Gefahr für die Einbringlichkeit ihrer Forderung darstellen. (z.B. Insolvenz- oder Exekutionsverfahren etc.).

IV. Eigentumsvorbehalt
1.    Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus dem Kaufvertrag Eigentum der Lieferfirma. Der Eigentumsvorbehalt kann auf den Kaufgegenstand vermerkt und auch im Typenschild eingetragen werden, der Typenschein kann von der Lieferfirma einbehalten werden.
2.    Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken (Kasko) zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Lieferfirma zu vinkulieren. Die Lieferfirma  ist  berechtigt, die vertragsgemäße Versicherung samt Vinkulierung auf Kosten des säumigen Käufers zu veranlassen.
3.    Alle für Beseitigung der Wirkung einer Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes von dritter Seite aufgelaufenen Kosten hat der Käufer zu tragen.

V. Vertragsauflösung
1.    Bei Vertagsauflösung, insbesondere durch Rücktritt gemäß Punkt II.3., III.4, muss der Käufer den Kaufgegenstand auf seine Kosten und Gefahr an die Lieferfirma zurückstellen, und die Lieferfirma kann den Kaufvertrag auf Kosten und Gefahr an die Lieferfirma zurückstellen, und die Lieferfirma kann den Kaufvertrag auf Kosten und Gefahr des Käufers zurückholen. Für letzteren Fall verzichtet der Käufer auf Geltendmachung  von  Besitzstörungs-  und  Entziehungseinreden  bzw. -ansprüchen. Der Käufer ist verpflichtet, der Lieferfirma neben Schadensersatz und Stornogebühren (gemäß II.3. und III.4.) für die Benützung des Kaufgegenstandes ein Entgelt in Höhe von der ortsüblichen Preise des Mietmaschinenunternehmen zu  bezahlen. Bei außerordentlicher Abnützung ist der Käufer auch ohne Vorliegen eines Verschuldens zum Ersatz  der eingetretenen Wertminderung verpflichtet. Die Geltendmachung von Gegenforderungen durch Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltsrechten ist ausgeschlossen. Der Käufer erhält die von ihm geleisteten Zahlungen abzüglich Gegenforderung der Lieferfirma unverzinst zurück; darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei dem, dass er die zumindest grob fahrlässige Schadensverursachung durch die Lieferfirma beweist.

VI. Gewährleistung
1.     Es wird Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit für die Dauer von 12 Monaten nach Ersatzleitung ohne Einschränkung der Gesamtfahrleistung, innerhalb dieser Zeit gewährleistet.
2.    Die Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferwerkes auf Reparatur des Liefergegenstandes oder kostenlosen Ersatz des als fehlerhaften anerkannten Teile.
3.    Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf Teile, die nicht durch das Lieferwerk hergestellt wurden, mit Ausnahme von Fremdaufbauten, Bereifung, Batterien, Rundfunkgeräten, elektrische Ausrüstung, Messgeräte; hinsichtlich dieser Teile beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Erzeugerfirma Glasschaden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4.    Erkennt das Lieferwerk einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versandes der als Ersatz gelieferten Teile und die angemessenen Kosten des Einbaues zu seiner Lasten. Der Ersatz von Einbaukosten erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Einbau vom Lieferwerk oder von einer anerkannten Fachwerkstatt durchgeführt wird.
5.    Einzelteile, für die Gewährleistungansprüche geltend gemacht werden, sind nach Wahl entweder dem Lieferwerk kostenfrei zuzustellen oder zwecks Untersuchung durch einen  Werksbeauftragten an einem bestimmten Ort aufzubewahren. Die als fehlerhaft anerkannten und ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Lieferwerks über.
6.    Die  Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die  Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Fahrzeuges (Bedienungsanleitung) nicht befolgt, den Liefergegenstand nicht entsprechend dem normalen Benutzungszweck verwendet wird und insbesondere die gemäß den Wartungsheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht von einer anerkannten Fachwerkstatt ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen,  wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges, festgelegte Nutzlast oder Fahrgestellfähigkeit festgestellt wird.
7.    Weitgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz.
8.    Natürlicher Verschleiß und Einstellarbeiten sind  von der Gewährleistung ausgenommen. Weiterhin sind Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Transport zurückzuführen sind, von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.    Gewährleistungsansprüche können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Feststellen  eines Mangels bei einer anerkannten Fachwerkstätte oder bei der Lieferfirma schriftlich erhoben werden.
10.   Auf Lieferungen, die auf Grund geltend gemachter Gewährleistungsansprüche bewirkt werden, finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, wobei die Gewährleistungszeit des als Ersatz verwendeten Teiles identisch ist mit der nicht abgelaufenen Gewährleitungszeit des defekten (ersetzten) Teiles. Es gelten jedoch zumindest die Bedingungen für die Gewährleistung bei Lieferung loser Ersatzteile und Zubehörteile sowie Aggregate, Tauschteile und Tausch-Aggregate, d.h. Gewährleistungsansprüche erlöschen nicht  vor Ablauf von 6 Monaten bzw.  200  Betriebstunden, jenachdem welche Grenze zuerst erreicht wird. Im Fall einer   Veräußerung erlischt die Gewährleistungspflicht. Bei gebrauchten Traktoren, Maschinen, Geräten sind jegliche Gewährleistungansprüche, ausgeschlossen.

VII . Haftung / Haftungsausschluss /
Vertragsanfechtungsausschluss

1. Der Käufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Haftung der MOSER KRANBAU aufgrund sämtlicher Ansprüche aus dieser Vereinbarung sofern in den vorherigen Bestimmungen dieser AGB keine abweichende Regelung getroffen wurde, für leicht fahrlässiges Handeln von der MOSER KRANBAU ausgeschlossen ist. Ausgenommen
von diesem Haftungsausschluss ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der MOSER KRANBAU sowie die Haftung für Personenschäden im gesetzlichen Umfang. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit auf Seiten der MOSER KRANBAU hat jedenfalls der Käufer zu beweisen.
2. Die Haftung der MOSER KRANBAU gegenüber dem Käufer für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Verzugsschäden, insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferprobleme oder das Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung, die durch die fehlerhafte Verwendung des Leistungsgegenstandes entsteht, ist ebenfalls ausgeschlossen.
3. Der Käufer verzichtet jedenfalls im Sinne der Bestimmungen des § 351 UGB auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wahren Wertes (laesio enormis; §§ 934f ABGB).